Gewährleistungszeit und Bürgschaften
Zur Sicherung der Gewährleistung nutzen Bauherren ja gewöhnlich einen 5 prozentigen Einbehalt der Schlussrechnungssumme, welcher oftmals von uns Handwerkern dann durch Aushändigen einer Gewährleistungsbürgschaft fällig gestellt wird. Diese Bürgschaften bekomme ich von meiner Bürgschaftsversicherung VHV ausgestellt. Hier habe ich für einen jährlichen Fixbetrag die Möglichkeit, bis zu 25000 Euro Summe an Bürgschaften (Gewährleistung, Vertragserfüllung etc) vergeben zu können.
Normalerweise ist das ja auch alles kein Problem, wenn denn die Auftraggeber nach Ablauf auch ihre Bürgschaften zurückgeben würden. Dies sollte optimalerweise automatisch und ohne Nachfrage geschehen. Dann nämlich erst werden mir diese Beträge wieder frei gegeben.
Vor einigen Wochen habe ich ca. 5-7 Auftraggeber bzgl. der abgelaufenen Gewährleistungsbürgschaften angeschrieben oder -gemailt . Ein einziger Auftraggeber hat sich daraufhin gemeldet und mir die Bürgschaftsurkunde zurückgeschickt. Bei allen anderen galt das Motto: Still ruht der Wald.
Ich finde dieses Verhalten unmöglich. Man sollte sich einfach immer seiner Rechte und Pflichten bewusst sein. Ob als Handwerker oder als Auftraggeber. Und das Aushändigen der Bürgschaftsurkunde nach Ende der entsprechenden Frist gehört hier einfach auch dazu.
So sind nun auf meinem Bürgschaftskonto ca. 5000 Euro gebunden, welche ich gerne auch wieder für neue Bürgschaften verwenden würde, derzeit aber einfach nicht kann. So muss ich jetzt nochmals unnötig Zeit aufwenden, nachhaken oder mir notwendigerweise eine Enthaftungserklärung unterschreiben lassen. Hab ja auch sonst nichts wichtigeres zu tun.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt
Stefan Reichmann am :
Hallo,
es gibt doch auch zeitlich begrenzte Bürgschaften, da hast du das Problem nicht. Bietet auch die VHV an.
Gruß
carpenter am :
Hallo Stefan,
in vielen Bauverträgen werden unbefristete Bürgschaften verlangt. In der VOB/B §17 steht auch:
"Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. "