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Lehrvertrag und Handwerkskammer

Hier habe ich vor knapp 10 Monaten mein Leid geklagt bzgl. der wiedersprüchlichen Angaben die Urlaubsdauer eines gewerblichen Azubis betreffend. Aus aktuellem Anlass habe ich den dort beschriebenen Weg des Lehrvertrages-Online nochmals beschritten und durfte feststellen, dass sich absolut NICHTS geändert hat. Was mir bleibt ist Kopfschütteln.

Hier nochmals ausführlich der alte Eintrag:

Zum 01.09. diesen Jahres habe ich einen weiteren Auszubildenden, welcher nach bereits einmal abgebrochener Ausbildung im zweiten Auzsbildungsjahr seine Ausbildung bei mir fortsetzt. Dazu war es natürlich vonnöten, einen Ausbildungsvetrag abzuschliessen. Dies wollte ich, als internetaffiner Handwerker natürlich über die von der Handwerkskammer eingerichtete Ausbidlungsvertrag-Online Seite tätigen. Hier werden in vielen Info Fenstern auch hilfreiche Tips, bsp. zur Höhe der Ausbildungsvergütung etc. gegeben. dachte ich jedenfalls. Unter anderem auch die Empfehlungen zum Urlaub aus nachfolgendem Screenshot.

Mein Auszubildender ist bereits volljährig, weshalb natürlich die entsprechende Urlaubsdauer von 24 Tagen im Vertrag eingetragen wurde.

Nun bekomme ich heute ein Schreiben der SOKA Bau, welche normalerweise auf Antrag Teile der Ausbildungskosten erstattet. Darin heisst es, daß mein Ausbildungsvertrag in Punkto Urlaub nicht den tariflichen Regelungen entspräche und somit die Vorraussetzungen zur Erstattung der Ausbildungskosten nicht gegeben sind.
Und tatsächlich heisst es im BBTV (Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe):

§ 10 Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende

(1) Der Urlaub beträgt für gewerbliche Auszubildende 30 Arbeitstage.

Mann beachte dann noch am Ende des Tarifvertrages die Eintragungen zum Inkrafttreten. Die oben in Frage kommenden Änderungen traten demnach zum 01.09. in Kraft. Das ist also ganz frisch, sodass man dies meiner Meinung nach eigentlich wissen und die entsprechenden Seiten im Onlinebereich hätte ändern oder ergänzen können.

Ich frage mich wirklich ernsthaft, mit welcher Berechtigung die Handwerkskammer noch alljährlich ihre Beiträge verlangt, wenn Sie Ihre Handwerker dann mehr oder weniger doch alleine im Regen stehen lässt und selbst nicht weiss, welche Regelungen wann von Wichtigkeit sind.